Gerade für künftige Studienanfänger ist die Entscheidung für oder gegen ein konkretes Studium nicht leicht. Es stellen sich Fragen über Fragen. Dies gilt umso mehr für diejenigen, die sich für einen mehrsprachigen Studiengang interessieren wie es beim Deutsch-Französischen Studiengang der juristischen Fakultät der Universität Potsdam der Fall ist. Eine Vielzahl von Fragen stellt sich sehr vielen unserer künftigen Studierenden. Daher haben wir hier eine Liste von Fragen mit den passenden Antworten zusammengestellt, die regelmäßig auftauchen.
Fragen, die vorrangig vor Studienbeginn auftreten
a) Fragen zu den Sprachkenntnissen
Sollten sie zweisprachig aufgewachsen sein, teilen Sie uns dies bitte in Ihrem Bewerbungsschreiben mit. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass gute Französischkenntnisse insbesondere in Verständnis und Schrift zur erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und den Abschlussklausuren notwendig sind.
Ja, auch wenn Sie die Sprachkenntnisse nicht durch ein offizielles Schulzeugnis belegen können, ist die Teilnahme am Studiengang möglich. Bitte reichen Sie einen Nachweis über Ihren Aufenthalt in dem betreffenden Land ein und schildern Sie uns, was Sie dort gemacht haben.
Ja, auch wenn Sie keinen Leistungskurs Französisch belegt haben, aber im Grundkurs gute Noten nachweisen können, ist eine Teilnahme möglich.
Selbstverständlich! Bei Abschlüssen aus Staaten der Europäischen Union dürfen wir auf Grund des Gleichbehandlungsgebots ohnehin keinen Unterschied machen. Aber auch Abschlüsse aus Drittländern werden anerkannt.
Dies genügt, wenn Sie sich in der Lage fühlen, die französische Sprache zusammenhängend zu verstehen und auch kompliziertere Texte zu erfassen.
Nein, garantieren können wir Ihnen das leider nicht. Das Niveau des Französischunterrichts ist leider sehr uneinheitlich. Sie müssen sich selbst in der Lage fühlen, so gut französisch zu verstehen und zu schreiben, dass Sie den Lehrveranstaltungen folgen und Klausuren auf Französisch schreiben können. Allerdings lassen wir Sie hier auch nicht im Stich: das Sprachenzentrum bietet begleitende fachsprachliche Kurse an, sodass Sie die Möglichkeit haben, Ihr sprachliches Niveau stetig anzuheben.
b) Fragen zur Bewerbung
Sie bewerben sich an der Universität Potsdam zunächst für den Studiengang Rechtswissenschaften über das zentrale Studierendensekretariat (https://www.uni-potsdam.de/studium/zugang/bewerbung-bachelor.html). Eine spezielle Bewerbung für französische oder deutsch-französische Rechtswissenschaften beim Studierendensekretariat ist nicht möglich!
Sollten Sie es noch nicht getan haben, reichen Sie Ihre ausreichenden französischen Sprachkenntnisse bei Professor Bezzenberger ein. Zu Beginn des Wintersemesters werden wir uns und den Studiengang in einer Einführungsveranstaltung vorstellen. Sie haben dann Gelegenheit, Ihre Teilnahme an den Deutsch-Französischen Studiengang zu bestätigen.
Fragen zu den ersten beiden Studienjahren in Potsdam
Ja, es handelt sich um einen vollständig in das deutsche Jurastudium integrierten Studiengang.
Ja! Zum einen studieren französische Studierende an unserer Partneruniversität deutsches Recht und werden im dritten Studienjahr zum Studium an die Universität Potsdam kommen. Zum anderen bieten wir Ihnen auch die Möglichkeit, bereits von Beginn an mit französischen Kommilitonen zusammen zu studieren: eine Gruppe französischer Studierende kann nach einem besonderen Auswahlverfahren an unserer Partnerhochschule bereits im ersten Fachsemester mit dem Studium an der Universität Potsdam beginnen. Diese Studierende verfolgen in den ersten drei bis vier Studienjahren den gleichen Studienparcours wie die deutschen Teilnehmer des Studienganges.
Fragen zum Studium in Paris
Die erste und wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie die deutsche Zwischenprüfung bestanden haben. Sie müssen außerdem an den Lehrveranstaltungen des “Französisches Recht“ teilgenommen und am Ende der vier Semester eine Durchschnittsnote von 10/20 (Mindestpunktzahl zum Bestehen einer Klausur nach dem französischen Notensystem; umgerechnet 4 Punkte im deutschen Notensystem) erreicht haben.
Damit Sie eine Förderung der deutsch-französischen Hochschule bekommen, müssen sie mindestens zwei Semester an unserer Partneruniversität bleiben. Nach Ihrem Doppelabschluss haben Sie die Möglichkeit zwei weitere Semester in Paris zu bleiben, um den Master 1 zu absolvieren. Die Note der Licence oder des Masters kann 30% Ihres Staatsexamens als Schwerpunktbereich ausmachen. Es steht Ihnen frei anschließend noch den Master 2 zu absolvieren.
Die klassischen juristischen Berufe stehen Ihnen mit der Licence und Master noch nicht offen. Selbst in Frankreich bräuchten Sie für den Beruf des Rechtsanwalts eine Zusatzausbildung. Allerdings können Sie mit einem Master bereits in Unternehmen tätig sein. Für eine Arbeit in Deutschland sind die Staatsexamina unbedingt zu empfehlen.
Fragen zur Finanzierung des Auslandsstudiums
Grundsätzlich können Sie über uns eine Förderung der Deutsch-Französischen Hochschule und eine Förderung aus Mitteln des Erasmus-Fonds beantragen.
Die erste und wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie die deutsche Zwischenprüfung bestanden haben. Sie müssen außerdem an den Lehrveranstaltungen des “Französisches Recht“ teilgenommen und am Ende der vier Semester eine Durchschnittsnote von 10/20 (Mindestpunktzahl zum Bestehen einer Klausur nach dem französischen Notensystem; umgerechnet 4 Punkte im deutschen Notensystem) erreicht haben.
Fragen zur Rückkehr nach Potsdam und zur Anerkennung der Note
Die Studienzeit im Ausland hat durchaus einen Einfluss auf die Freiversuchsregelung und zwar einen positiven: insgesamt können bis zu 3 Semester angerechnet werden. Sie können nach Ihrem Auslandsaufenthalt in Potsdam weiter studieren und den Freischuss nutzen, wenn sie sich bis einschließlich dem 11. Hochschulsemester zu diesem anmelden. Bitte beachten Sie dabei allerdings, dass ein französischer Studienabschluss (Licence oder Master), der als Schwerpunktbereich an der Universität Potsdam anerkannt wurde, und Ihnen eine Meldefristverlängerung gem. § 13 II Nr. 5 JAO Brandenburg 2003 von einem Semester ermöglicht, nicht gleichzeitig als Tatbestand des rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland gem. § 13 II Nr. 4 anerkannt wird. Grundsätzlich gilt, dass kein ausländischer Abschluss oder einzelne ausländische Leistungsnachweise doppelt auf einen Tatbestand des § 13 II angerechnet werden können. Wenn Sie also nur ein Jahr in Frankreich geblieben sind, dann müssen Sie ein, bzw. zwei weitere Leistungsnachweise vorweisen können, die nicht bereits in das französische Diplom eingeflossen sind, um ebenfalls eine Meldefristverlängerung nach § 13 II Nr. 4 zu bekommen. Bei einem zweijährigen Aufenthalt können Sie das eine Jahr gem. § 13 II Nr. 4 und das andere Jahr nach § 13 II Nr. 5 anerkennen lassen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, mit dem GJPA Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen zur Meldefristverlängerung (PDF verlinken).
Nach Ihrem Doppelabschluss (Licence/LL.B) haben Sie anschließend die Möglichkeit zwei weitere Semester in Paris zu bleiben, um den Master 1 zu absolvieren. Diese Note kann, wie auch die Licence Note als Schwerpunktbereichsprüfung zu 30% in Ihre Examen einfließen. Um Ihre Ausbildung zu vervollständigen, steht es Ihnen frei, auch noch den Master 2 zu studieren.
Nein, Sie müssen Ihre Note nicht anerkennen lassen. Schließlich fließt sie zu 30% in die Endnote Ihres Staatsexamens ein und wenn Sie nicht gut ist, ist es nicht zu Ihrem Vorteil. Wenn Sie sie nicht anerkennen lassen, müssen sie aber eine andere Schwerpunktbereichsprüfung ablegen.
Laut § 19 Abs. 4 der SBPO (nF) ist es nun möglich, eine in einer anderen französischen Universität erworbene Licence an der Universität Potsdam für den Schwerpunktbereich „französisches Recht“ anerkennen zu lassen.
Offiziell gibt es keine Examina, die mehr oder weniger wert wären. Die Faustregel ist: mit einem soliden Examen mit der Note vollbefriedigend (oder besser) sind Ihre Arbeitsmarktchancen exzellent. Es mag regional bestimmte Unterschiede in der Einstellungspraxis des öffentlichen Dienstes geben, die sich allerdings eher auf das zweite Staatsexamen beziehen. Insgesamt müssen sich Examina aus Brandenburg aber ganz sicher nicht verstecken.
Weitere Fragen
In den ersten beiden Jahren ist ein Quereinstieg möglich, wenn gleichwertige Leistungsnachweise im französischen Recht an einer anderen Hochschule erworben wurden.